Ihre Notare im Erbrecht
Wer beschäftigt sich schon gerne mit dem eigenen Tod? Viele Menschen vertrauen hinsichtlich der Erbfolge auf die gesetzlichen Regelungen, die im Ergebnis oft zu ungewollten und überraschenden Konstellationen führen. Gerade bei größeren Vermögen ist eine rechtliche Beratung unerlässlich, um die zufällige Aufteilung des Vermögens zu verhindern und Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu vermeiden. Ein notarielles Testament macht im Regelfall den Erbschein entbehrlich und hilft in Streitfällen beim Nachweis der Testierfähigkeit der verstorbenen Person.
Der Notar hilft Ihnen bei der Gestaltung und erhält neben den festen gesetzlichen Gebühren kein zusätzliches Beratungshonorar.
Ist eine gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich, stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Erb- und Pflichtteilsansprüchen als Rechtsanwälte zur Verfügung.
- Notarielle Beratung und Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
- Testamentsvollstreckung
Regelungen für einen Betriebsübergang
Erbscheinsanträge
Vorweggenommene Erbfolge
- Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
Gerichtliche Vertretung bei allen Erbstreitigkeiten
Aufgaben eines Notars
Sie benötigen zur Erstellung eines Testaments nicht zwangsläufig einen Notar. Allerdings ist das Vererben zum Teil ein sehr komplexes Thema mit gesetzlich geregelten Erbfolgen und Pflichtteilsrechten. Daher empfiehlt sich ein Testament oder Erbvertrag mit rechtlicher Beratung und mit einer notariellen Beurkundung zu erstellen, um mögliche spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Ein Notar für Erbrecht hat dabei die Aufgabe, Sie vollumfänglich zu beraten und ein Testament oder einen Erbvertrag nach Ihren Wünschen zu gestalten und notariell zu beurkunden. Darüber hinaus stellt der Notar sicher, dass die notariellen Urkunden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert und im Sterbefall berücksichtigt werden.
Bei der Fassung von letztwilligen Verfügungen sind grundsätzlich verschiedene Gestaltungsformen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Das Testament kann privatschriftlich unter Beachtung konkreter Vorgaben an die Form, oder durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Es enthält den Willen des Erklärenden, wie mit seinem Vermögen im Falle seines Todes zu verfahren ist. Erbrechtliche Bestimmungen sind sehr komplex und in vielen Fällen ist es sinnvoll, bei der Fassung des Testaments fachliche Unterstützung durch einen Notar in Anspruch zu nehmen. Dies gerade mit dem Ziel, das Gewollte zur Vermeidung von Streitigkeiten unter den zukünftigen Erben klar und juristisch korrekt zu formulieren. Durch ein notarielles Testament mit unbedingter Erbeinsetzung sparen die Erben die Kosten für einen Erbschein.
Der Erbvertrag ist eine wechselbezügliche Vereinbarung zwischen zumindest zwei Personen über die Erbfolgen, die über deren Tod hinaus Geltung behalten soll. Häufig ist die Bindung solcher vertraglichen Vereinbarungen für die Beteiligten größer als dies etwa bei einem gemeinschaftlichen Testament der Fall ist. Denn in der Regel enthalten diese Verträge Bestimmungen zu wechselseitigen Leistungen.
Der Gesetzgeber hat unter anderem aus diesem Grunde diese Form der letztwilligen Verfügung der notariellen Beurkundungspflicht unterworfen. Ob der Erbvertrag in einer konkreten Situation ein geeigneter oder der bessere Weg ist, den Interessen der Beteiligten gerecht zu werden, bedarf einer fachlich fundierten Beratung, die der Notar leistet.
Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser einen speziellen Vermögensgegenstand einer von ihm bestimmten Person zu. Solche Vermächtnisse sind in ihrer Gestaltung vielfältig und können sowohl in Testamenten als auch Erbverträgen integriert werden. Bei der Auswahl der im konkreten Fall anzuwendenden Vermächtnisformen und ihrer Ausgestaltung unterstützt Sie der Notar.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung dient grundsätzlich der Vollstreckung der letztwilligen Verfügungen durch eine Person des Vertrauens des Erblassers. Der Testamentsvollstrecker ist sozusagen die „ordnende Hand“ des Erblassers über dessen Tod hinaus. Art und Umfang einer Testamentsvollstreckung sind vielfältig und deren Ausgestaltung ist auszurichten an den konkreten Anforderungen der konkreten Situation. Auch diese Beratung ist Gegenstand der notariellen Dienstleistungen zur Vorbereitung eines Testamentes oder eines Erbvertrags.
Das gesetzliche Erbrecht ist juristisch sehr komplex. Eine notarielle Begleitung dient dem Zweck, spätere Streitigkeiten um erbrechtliche Folgen durch eine entsprechende Gestaltung des letzten Willens möglichst zu vermeiden.
Notarkosten
Die Notarkosten sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Grundsätzlich richtet sich deren Höhe nach dem potenziellen Nachlasswert im Zeitpunkt der Beurkundung und nach der Form der Letztwilligen Verfügung.
Nachfolgend einige Beispiele für die Kosten (Stand: Juli 2022, ohne USt. und Auslagen)
Nachlasswert: 50.000 € – Einzeltestament: 165 € – Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag: 330 €
Nachlasswert: 250.000 € – Einzeltestament: 535 € – Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag: 1.070 €
Nachlasswert: 500.000 € – Einzeltestament: 935 € – Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag: 1.870 €
Nachlasswert: 1.000.000 € – Einzeltestament: 1.735 € – Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag: 3.470 €
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